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   BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 32.87   

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BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 32.87 (https://dejure.org/1991,2972)
BVerwG, Entscheidung vom 21.11.1991 - 5 C 32.87 (https://dejure.org/1991,2972)
BVerwG, Entscheidung vom 21. November 1991 - 5 C 32.87 (https://dejure.org/1991,2972)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    BAföG - Ausbildungsförderung - Unverzügliches Aktualisierungsbegehren - Rückforderungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 557
  • NVwZ-RR 1992, 557
  • FamRZ 1992, 991
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88

    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 32.87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein derartiges Aktualisierungsbegehren auch noch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums zuzulassen, wenn bei der vorläufigen Entscheidung nach § 24 Abs. 2 (Sätze 1 und 2) BAföG die Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden zurückliegenden Berechnungszeitraum zu einer Kürzung des Förderungsbetrages nicht geführt hat, Ausbildungsförderung vielmehr in voller Höhe des Bedarfs bewilligt worden ist, und wenn dem Auszubildenden während des Bewilligungszeitraums auch keine Umstände bekanntgeworden sind, aus denen er entnehmen konnte, daß im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum ein höheres Einkommen erzielt worden ist, als dem vorläufigen Bewilligungsbescheid zugrunde gelegt worden ist, und er deshalb mit einer abschließenden ungünstigeren Entscheidung (§ 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG) unter Rückforderung erhaltener Förderungsleistungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG) rechnen muß (vgl. BVerwGE 58, 200 ; Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - sowie BVerwGE 87, 103 ).

    Sobald der Auszubildende Kenntnis von dem wesentlichen Inhalt des für die abschließende Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG maßgeblichen Einkommensteuerbescheids erlangt hat, obliegt es ihm, das im Steuerbescheid festgesetzte Einkommen mit dem im Bewilligungszeitraum erzielten Einkommen der Eltern zu vergleichen und unverzüglich ein Aktualisierungsbegehren anzubringen, sofern die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 BAföG vorliegen (vgl. BVerwGE 58, 200 ; Beschluß vom 29. Juni 1981 - BVerwG 5 B 27.81 - sowie BVerwGE 87, 103 ).

    Mit der Geltendmachung derartiger Härtegründe ist jedoch der Kläger ausgeschlossen; denn auch sie müssen, wenn sie nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes geltend gemacht werden sollen, unverzüglich vorgebracht werden (BVerwGE 87, 103 ).

  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 7.78

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen - Begriff des Einkommens im

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 32.87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein derartiges Aktualisierungsbegehren auch noch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums zuzulassen, wenn bei der vorläufigen Entscheidung nach § 24 Abs. 2 (Sätze 1 und 2) BAföG die Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden zurückliegenden Berechnungszeitraum zu einer Kürzung des Förderungsbetrages nicht geführt hat, Ausbildungsförderung vielmehr in voller Höhe des Bedarfs bewilligt worden ist, und wenn dem Auszubildenden während des Bewilligungszeitraums auch keine Umstände bekanntgeworden sind, aus denen er entnehmen konnte, daß im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum ein höheres Einkommen erzielt worden ist, als dem vorläufigen Bewilligungsbescheid zugrunde gelegt worden ist, und er deshalb mit einer abschließenden ungünstigeren Entscheidung (§ 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG) unter Rückforderung erhaltener Förderungsleistungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG) rechnen muß (vgl. BVerwGE 58, 200 ; Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - sowie BVerwGE 87, 103 ).

    Sobald der Auszubildende Kenntnis von dem wesentlichen Inhalt des für die abschließende Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG maßgeblichen Einkommensteuerbescheids erlangt hat, obliegt es ihm, das im Steuerbescheid festgesetzte Einkommen mit dem im Bewilligungszeitraum erzielten Einkommen der Eltern zu vergleichen und unverzüglich ein Aktualisierungsbegehren anzubringen, sofern die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 BAföG vorliegen (vgl. BVerwGE 58, 200 ; Beschluß vom 29. Juni 1981 - BVerwG 5 B 27.81 - sowie BVerwGE 87, 103 ).

  • BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 60.78

    Verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen -

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 32.87
    Der Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG liegen - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Dezember 1979 (BVerwGE 59, 204 ) dargelegt hat - Typisierungen und Pauschalierungen zugrunde, die Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge in aller Regel als ausreichend für eine angemessene soziale Absicherung des Einkommensbeziehers erscheinen lassen; dem Wesen der Typisierung und Pauschalierung entspricht es dabei, daß über die Pauschbeträge hinausgehende Aufwendungen für die soziale Absicherung in der Regel nicht berücksichtigt werden können.

    Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich, zumal atypischen Umständen nach Maßgabe der Härteregelung des § 25 Abs. 6 BAföG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwGE 59, 204 sowie BVerfG, Beschluß vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 - <FamRZ 1987, 901>).

  • BVerfG, 15.09.1986 - 1 BvR 363/86

    Nichtannahmebeschluß: Einkommensbestimmung - Nichtanrechnung von Verlusten - nach

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 32.87
    Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich, zumal atypischen Umständen nach Maßgabe der Härteregelung des § 25 Abs. 6 BAföG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwGE 59, 204 sowie BVerfG, Beschluß vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 - <FamRZ 1987, 901>).
  • BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 42.82

    Ausbildungsförderung - Einkommen - Berechnung - Einrede - Rückforderungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 32.87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein derartiges Aktualisierungsbegehren auch noch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums zuzulassen, wenn bei der vorläufigen Entscheidung nach § 24 Abs. 2 (Sätze 1 und 2) BAföG die Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden zurückliegenden Berechnungszeitraum zu einer Kürzung des Förderungsbetrages nicht geführt hat, Ausbildungsförderung vielmehr in voller Höhe des Bedarfs bewilligt worden ist, und wenn dem Auszubildenden während des Bewilligungszeitraums auch keine Umstände bekanntgeworden sind, aus denen er entnehmen konnte, daß im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum ein höheres Einkommen erzielt worden ist, als dem vorläufigen Bewilligungsbescheid zugrunde gelegt worden ist, und er deshalb mit einer abschließenden ungünstigeren Entscheidung (§ 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG) unter Rückforderung erhaltener Förderungsleistungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG) rechnen muß (vgl. BVerwGE 58, 200 ; Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - sowie BVerwGE 87, 103 ).
  • BVerwG, 10.11.1988 - 5 B 43.88

    Geltendmachung der Einrede der Gefährdung der Ausbildung durch die Nichtleistung

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 32.87
    Ihre Erhebung ist aber davon abhängig, daß der Auszubildende unverzüglich nach Bekanntwerden, welcher Unterhaltsbetrag seiner Eltern nach dem Gesetz angerechnet wird, glaubhaft macht, daß seine Eltern diesen Betrag nicht leisten (BVerwG, Beschluß vom 10. November 1988 - BVerwG 5 B 43.88 - ).
  • BVerwG, 29.06.1981 - 5 B 27.81

    Vorlage eines Aktualisierungsbegehrens für den maßgebenden Berechnungszeitraum

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 32.87
    Sobald der Auszubildende Kenntnis von dem wesentlichen Inhalt des für die abschließende Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG maßgeblichen Einkommensteuerbescheids erlangt hat, obliegt es ihm, das im Steuerbescheid festgesetzte Einkommen mit dem im Bewilligungszeitraum erzielten Einkommen der Eltern zu vergleichen und unverzüglich ein Aktualisierungsbegehren anzubringen, sofern die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 BAföG vorliegen (vgl. BVerwGE 58, 200 ; Beschluß vom 29. Juni 1981 - BVerwG 5 B 27.81 - sowie BVerwGE 87, 103 ).
  • OVG Niedersachsen, 23.07.2003 - 4 LC 1/03

    Aktualisierungseinrede; Anrechnung; Ausbildungsförderung; Bedarf;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 24 Abs. 3 BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) (BVerwG, Urt. v. 12.07.1979 - BVerwG 5 C 7.78 -; bestätigend: Urt. v. 25.04.1985 - BVerwG 5 C 42.82 -; Urt. v. 21.11.1991 - BVerwG 5 C 32.87 -) sei in Fällen wie dem der Klägerin ein nachträgliches Aktualisierungsbegehren zwar zulässig.

    Zu den Fällen, in denen - wie vorliegend im Fall der Klägerin - die Einkommensverhältnisse des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums feststehen und auch die Einkommensverhältnisse während des Bewilligungszeitraums selbst erst nach dessen Ablauf festgestellt werden, hat das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage dieser alten Fassung des § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG in seinem Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 7.78 - (BVerwGE 58, 200 = FamRZ 1979, 970 = FEVS Bd. 28, 275; bestätigend: Urt. v. 25.04.1985 - BVerwG 5 C 42.82 -, Buchholz 436.36, § 24 BAföG Nr. 6 = FamRZ 1986, 299; Urt. v. 21.11.1991 - BVerwG 5 C 32.87 -, Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 18 = NVwZ-RR 1992, 557 = FamRZ 1992, 991) festgestellt, dass der Auszubildende auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums noch die Aktualisierung der Berechnung verlangen könne, wenn er erst nach dem Vorliegen des Steuerbescheides seiner Eltern habe erkennen können, dass deren im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum erzieltes Einkommen zu einer höheren Anrechnung auf den Bedarf und damit zur Rückforderung von Förderungsbeträgen führe.

    Mit der ausdrücklichen Aufnahme dieses Grundsatzes, dem die Verwaltungspraxis bereits in der Vergangenheit gefolgt ist, in den Gesetzeswortlaut wird die Konsequenz aus einer höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urt. d. BVerwG v. 21.11.1991 - 5 C 32.87 -, FamRZ 1992, 991) gezogen, die die Einrede der Vorausleistung auch gegen die Rückforderung einer zunächst unter Vorbehalt geleisteten Förderung zugelassen und damit die Umgehung des in § 24 Abs. 3 Satz 1 und § 25 Abs. 6.

    Auf eine "Vorausleistungseinrede" gegenüber einer Leistungsrückforderung (§ 36 BAföG; vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 10.11.1988 - BVerwG 5 B 20.88 -, Buchholz 436.36, § 36 BAföG Nr. 11; Urt. v. 21.11.1991 - BVerwG 5 C 32.87 -, Buchholz 436.36, § 24 BAföG Nr. 18 = FamRZ 1992, 991 = NVwZ-RR 1992, 557) kann der Auszubildende spätestens seit der Änderung des § 36 Abs. 1 BAföG und der Einfügung der dem § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG entsprechenden zeitlichen Grenze für die Berücksichtigung von Anträgen entsprechend der damit verbundenen Absicht des Gesetzgebers auch nicht verwiesen werden (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Sept. 2001, Rdnr. 13.4 zu § 36).

    Da die Klägerin die Aktualisierungseinrede noch innerhalb der Widerspruchsfrist geltend gemacht hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 21.11.1991 - BVerwG 5 C 32.87 - a. a. O.) und angesichts des im Bewilligungszeitraum gegenüber dem Vorvorjahr verringerten Einkommen der Eltern der Klägerin jedenfalls eine Verringerung des Anspruchs der Klägerin auf Ausbildungsförderung in dem hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum 1997/1998 nicht in Betracht kommt, ist die Rückforderung der gewährten Ausbildungsförderung rechtswidrig und sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

  • BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09

    Aktualisierungsantrag; Ausbildungsförderung; Bewilligungszeitraum, Ablauf des ~;

    Spätestens mit der Bekanntgabe der vorliegend im Streit stehenden Bescheide hatte er aber Veranlassung, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (Urteil vom 15. November 1990 a.a.O.; s.a. Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 32.87 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 18), einen entsprechenden Antrag zu stellen.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2023 - 12 S 1933/21

    Ausbildungsförderung; Anerkennung von Härtefreibeträgen; außergewöhnliche

    Aus den vom Kläger zitierten Urteilen vom 11.10.1984 - 5 C 17/82 -, vom 15.11.1990 - 5 C 78/88 -, vom 21.11.1991 - 5 C 32/87 - und vom 23.02.2010 - 5 C 2/09 - ergibt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der an einen ordnungsgemäßen Antrag zu stellenden Anforderungen anderer Auffassung wäre.

    Sie haben in diesen Fällen allerdings die Gründe, die nach ihrer Auffassung die Zuerkennung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG rechtfertigen können, bei der Behörde unverzüglich geltend zu machen, sobald ihnen die Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass das vom Amt für Ausbildungsförderung in Ansatz gebrachte Einkommen zu einer Anrechnung auf den Bedarf und damit zu einer Rückforderung der unter Vorbehalt geleisteten Ausbildungsförderung führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.02.2010 - 5 C 2/09 -, juris Rn. 31, vom 21.11.1991 - 5 C 32/87 -, juris Rn. 12, und vom 16.11.1990 - 5 C 78.88 -, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 31.03

    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung;

    Infolge der Neufassung dieser Bestimmung in Verbindung mit der dazu gegebenen Gesetzentwurfsbegründung (BTDrucks 11/5961, S. 23) kann an der zu § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG a.F. (Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983, BGBl I S. 645) ergangenen Rechtsprechung des Senats nicht festgehalten werden, wonach ein Auszubildender auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes noch die Aktualisierung der Berechnung verlangen konnte, wenn er erst nach Vorliegen des Steuerbescheides seiner Eltern erkennen konnte, dass deren im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum erzieltes Einkommen zu höheren Anrechnungen auf den Bedarf und damit zur Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge führte (Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 7.78 - BVerwGE 58, 200 bzw. Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 1; bestätigend Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 6; Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 32.87 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 18).

    Es bedarf daher auch jetzt keiner Entscheidung, ob diese Rechtsprechung, die nur Fälle betraf, in denen Ausbildungsförderung unter Vorbehalt der Rückforderung in voller Höhe des Bedarfs gewährt worden war, auch auf Fälle anzuwenden wäre, in denen - wie vorliegend - durch vorläufigen Bescheid nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BAföG Förderung nicht in voller Höhe des Bedarfs bewilligt worden ist (offen gelassen in der Entscheidung vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 32.87 - a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 27.02.2008 - 10 K 1092/06

    Ausbildungsförderung; Einkommen und Vermögen; unbillige Härte; Eröffnung des

    Ob sich der Kläger hier im Rahmen seines Widerspruchs gegen die streitgegenständlichen Bescheide vom 28.10.2004/24.11.2004 auf Härtefallgesichtspunkte berufen hat (vgl. BVerwG Urt. v. 21.11.1991, FamRZ 1992, 991), erscheint zwar angesichts des Inhalts seiner Ausführungen zur Begründung des Widerspruchs fraglich.
  • LSG Sachsen, 16.07.2018 - L 3 AL 91/14

    Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe

    Das Gesetz gehe davon aus, dass die Pauschalen im Regelfall ausreichend seien, um die Kosten der Lebensführung für die Eltern und ihre Kinder zu decken, und mute den Eltern zu, das oberhalb der Pauschbeträge verbleibende Einkommen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden einzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 5 C 60/78 - BVerwGE 59, 204 [207] = juris Rdnr. 33; BVerwG, Urteil vom 21. November 1991 - 5 C 32/87 - juris Rdnr. 12; vgl. auch VG München, Urteil vom 1. März 2006 - M 15 K 05.2798 - juris Rdnr. 43; Hartmann, in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz [5. Aufl., Stand: 42. Erg.-Lfg., August 2017], § 21 Rdnr. 17 und 14.1; Stopp, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG [6. Aufl., 2016], § 21 Rdnr. 20).

    Dies bedeutet, dass dann, wenn die sozialen Aufwendungen die Pauschale in erheblichem Umfang übersteigen, dies allenfalls in außergewöhnlichen, eindeutig atypischen Fällen über die Härtefallregelung des § 25 Abs. 6 BAföG Berücksichtigung finden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 21. November 1991, a. a. O., juris Rdnr. 12; BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1998 - 5 C 14/97 - BVerwGE 107, 164-169 = juris Rdnr. 12; BSG, a. a. O., juris Rdnr. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2008 - 4 PA 758/07 - juris Rdnr. 3; VG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2011 - 11 K 289/10 - juris Rdnr. 33, juris; Hartmann, a. a. O., Rdnr. 14.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a. a. O., § 25 Rdnr. 24).

  • OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 383/10

    Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 SGB X auf das Rücknahmebegehren hinsichtlich eines

    29 Der Kläger konnte damit den Härtefallantrag hier noch unverzüglich, nachdem er Kenntnis vom bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheid seiner Eltern für das Jahr 1996 erlangt hatte, stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2010 a. a. O.; Urt. v. 21. November 1991, FamRZ 1992, 991 und Urt. v. 15. November 1990 a. a. O.; NdsOVG, Beschl. v. 3. Juli 2012 - 4 PA 157/12 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 9. Dezember 2011 - 12 A 1055/11 -, juris Rn. 6 ff.).
  • OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 78/11

    Anrechnungsfreiheit eines Härtefreibetrags i.S.v. § 25 Abs. 6 S. 1 BAföG nur auf

    Sie hatte hier spätestens nach Erlass des Rückforderungsbescheids vom 31. Mai 2006 Kenntnis von der veränderten Bedarfsberechnung und hätte den Antrag damit innerhalb der Widerspruchsfrist stellen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2010 a. a. O.; Urt. v. 21. November 1991, FamRZ 1992, 991 und Urt. v. 15. November 1990 a. a. O.; NdsOVG, Beschl. v. 3. Juli 2012 - 4 PA 157/12 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 9. Dezember 2011 - 12 A 1055/11 -, juris Rn. 6 ff.).
  • VGH Bayern, 24.09.2008 - 12 BV 07.1939

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht - zur materiell-rechtlichen

    Eine Gesetzesauslegung die vom Bundesverwaltungsgericht vor der Gesetzesänderung aus überwiegend systematischen und teleologischen Gründen angedacht worden war (siehe dazu noch BVerwG vom 21.11.1991 FamRZ 1992, 991) und nun gegen den Wortlaut stünde, kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht (so bereits BVerwG vom 8.7.2004 zu § 24 Abs. 3 BAföG a. a. O.).
  • VG Sigmaringen, 22.10.2008 - 1 K 1225/08

    Ausbildungsförderungsrecht - Vorausleistung nach Bewilligungszeitraum - keine

    Denn es entspricht nicht der Zielsetzung des Ausbildungsförderungsrechts, Mittel für einen Zeitraum, der bereits abgeschlossen ist, rückwirkend zu leisten ... Mit der ausdrücklichen Aufnahme dieses Grundsatzes, dem die Verwaltungspraxis bereits in der Vergangenheit gefolgt ist, in den Gesetzeswortlaut wird die Konsequenz aus einer höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVerwG vom 21. November 1991 -- 5 C 32.87, FamRZ 1992, 991) gezogen, die die Einrede der Vorausleistung auch gegen die Rückforderung einer zunächst unter Vorbehalt geleisteten Förderung zugelassen und damit die Umgehung des in § 24 Abs. 3 Satz 1 und § 25 Abs. 6 BAföG festgelegten Prinzips zumindest nicht ausgeschlossen hat.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 3 L 260/07

    Zum Nachweis der Abgabe von Anträgen auf Leistung von Ausbildungsförderung und

  • BVerwG, 28.12.1993 - 11 B 154.93

    Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung - Gewährung von

  • VG Chemnitz, 13.11.2009 - 4 K 1444/08

    BAföG; unbillige Härte; Einkommen; Anrechnung; Anrechnungsfreistellung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - 15 A 2914/19
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